Aktuelle Neuigkeiten aus der Verwaltung 

20.12.2015  - TKI wünscht Frohe Weihnachten und eine gutes neues Jahr

Auch in diesem Jahr werden wir anstelle von Weihnachtskarten wieder die Obdachlosenhilfe der Liebfrauenkirche in Frankfurt unterstützen, um zu Helfen, dass den Menschen, die nicht auf der Sonnenseite leben, dort lebensnotwendige Hilfe erhalten können. Wir bedanken uns bei allen Kunden und Geschäftspartner für die tolle Zusammenarbeit und Unterstützung in 2015 und wünschen Ihnen und Ihren Familien ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest sowie ein gesundes und glückliches neue Jahr. Gerne stehen wir Ihnen auch 2016 wieder zur Verfügung.

17.09.2015 - BGH: Keine GEMA-Gebührenpflicht für WEG

Lange wurde auf das Urteil gewartet, nun klar, dass eine WEG für die Weiterleitung des Kabelsignals an einzelne Wohneinheiten keine GEMA-Gebühr bezahlen muss. Der zuständige 1. Zivilsenat des BGH (Bundesgerichtshofs) entschied diese Woche, dass eine Zahlungspflicht nur bei einer öffentlichen Wiedergabe entstehe, was wiederum eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ voraussetze. Eine WEG sei – unabhängig  von der Größe – jedoch eine „private Gruppe“. Alles andere hätte die Tatsachen auf den Kopf gestellt.


20.04.2015 - WEGs bleiben auch mit professionellem Verwalter Verbraucher in Sinne des Gesetzes

Auch wenn Wohnungseigentümergemeinschaften einen professionellen Verwalter haben, bleiben Sie Verbraucher im Sinne des §13 BGB. Die hat der BGH nun entschieden. Es kommt dabei nicht darauf an, dass ein gewerblich tätiger Hausverwalter die Eigentümer vertritt, sondern darauf, welchen Rechtstatus die Vertretenen haben. Sofern hierbei mindestens eine Privatperson als Verbraucher im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, gilt dies für die komplette WEG. (AZ: VIII ZR 243/13)

Besonders im Hinblick auf Verträge die der Verwalter für die WEG abschließt (Energie, Abrechnung, etc.) kann dies z.B. bei Vertragslaufzeiten, Verlängerungen und Kündigungen wichtig sein. Wollen Sie erfahren, wie auch Sie hiervon profitieren können? Melden Sie sich einfach bei uns. Gerne informieren wir Sie.

23.03.2015 - Wiedereinführung der Meldebescheinigung nimmt Vermieter und Eigentümer in die Pflicht

Zum 01.05.2015 tritt das bundeseinheitliche Meldegesetz (BMG) in Kraft. Um Scheinanmeldungen zu verhindern, muss der Wohnungseigentümer zukünftig eine Vermieterbescheinigung (gem. §19 BMG) ausstellen. Ab 01.05. müssen Mieter innerhalb von 2 Wochen den Wechsel bei der zuständigen Behörde anzeigen. Der Vermieter muss hierzu den Ein- und Auszug dem Mieter ebenfalls binnen zwei Wochen bestätigen. Ebenso muss der Vermieter dies per Brief oder elektronisch an die zuständige Meldebehörde melden. Neben dem Namen und der Anschrift des Wohnungsgebers muss die Bestätigung die Anschrift der Wohnung, die Art des meldepflichtigen Vorgangs (Einzug oder Auszug), das Datum und den Namen der meldepflichtigen Personen enthalten.

 

Bußgelder drohen bei Fristversäumung und Scheinanmeldung

 

Dem Meldepflichtigen droht bei Unterlassung der Meldepflicht, Fristversäumung oder fehlender Vermieterbescheinigung ein Bußgeld von 1.000 Euro. Dies trifft auch Eigentümer, die die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellen. Besonders teuer wird es, wenn eine Wohnanschrift für die Anmeldung eines Dritten angeboten oder zur Verfügung gestellt wird, obwohl der tatsächliche Bezug der Wohnung durch diesen nicht gegeben ist. Das Ausstellen von Gefälligkeitsbescheinigungen gilt als Ordnungswidrigkeit und kann gem. § 54 Abs.1, 3 BMG mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

 

Neu ist auch, dass sich der Vermieter bei der Meldebehörde über die tatsächliche An- oder Abmeldung des Mieters informieren kann. Gleichzeitig ist auch die Meldebehörde befugt, Informationen über die derzeitigen und vorherigen Mieter vom Wohnungsgeber einzuholen. In Anlehnung an bereits bestehende landesrechtliche Regelungen wird durch das Gesetz die Meldebehörde ermächtigt, bereits gespeicherte Grunddaten auf elektronischem Wege abzufragen. Diese müssen dann allerdings vom Meldepflichtigen geprüft und gegebenenfalls berichtigt werden.

 

Möchten auch Sie Ihre Wohnung vermieten und nicht eine der vielen juristischen Fallstricke treten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach oder senden uns eine Mail. Gerne informieren wir Sie ausführlich über die gesetzl. Neuregelung oder kümmern uns gleich komplett um Ihren neuen Mieter.

 

 

27.12.2014 - Meldepflicht für neue Zähler ab 01.01.2015

Alle ab dem 01.01.2015 eingebauten neuen Wasser- und Wärmezähler müssen dem zuständigen Eichamt gemeldet werden.

 

Betroffen hiervon sind nicht nur die Wasserzähler der Versorger, sondern auch Wohnungs-, Etagen- und Zwischenzähler, die sich im Besitz eines Unternehmens oder einer Privatperson befindet.

 

Das neue Mess- und Eichgesetz sowie die neue Mess- und Eichverordnung treten zum 01.01.2015 in Kraft. Zukünftig müssen innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme alle neuen und erneuerten Kalt-, Warm- und Wärmezähler dem zuständigen Eichamt gemeldet werden.  TK Immobilien- und Hausverwaltung wird diese neue gesetzliche Pflicht für seine Kunden selbstverständlich kostenfrei durchführen.

09.10.2014 - Rauchwarnmelder-Einbaupflicht

Nachdem in Neubauten bereits seit vielen Jahren Rauchwarnmelder eingebaut werden müssen, läuft Ende des Jahres die Übergangsregelung bei Bestandswohngebäuden aus.

 

Ab 01.01.2015 müssen in allen nicht selbst genutzten Wohngebäuden, die mehr als 2 Wohneinheiten haben und wenigstens in einer Einheit gewerblich genutzt werden (vermietet werden) Rauchwarnmelder eingebaut sein. Ein Fehlen dieser Rauchwarnmelder kann im Brandfalle neben lebensbedrohlichen Verletzungen auch existenzbedrohend sein, da die Wohngebäudeversicherer i.d.R. in den Geschäftsbedingungen davon ausgehen, dass das Gebäude den gesetzlichen Grundlagen entspricht. Und da die Rauchwarnmelder ab 2015 gesetzlich vorgeschrieben sind, könnte im schlimmsten Fall der Versicherer die Leistung verweigern. Sollte es zu Personenschäden kommen, wird i.d.R. die Staatsanwaltschaft von sich aus tätig werden. Dann könnte es passieren, dass sich eine Wohnungseigentümer auf der Anklagebank wiederfindet.

 

Lassen Sie es soweit nicht kommen. Rüsten Sie Ihre Immobilie nach und vermeiden Sie von vorneherein die möglichen Folgen.

 

Alle von uns betreuten Liegenschaften wurden bereits im Laufe der letzten Monate mit Rauchwarnmeldern ausgerüstet. Benötigen Sie Hilfe oder wissen nicht, ob Sie unter die Neureglungen fallen oder weigert sich Ihr jetziger Verwalter an dieses Thema ranzugehen? Kein Problem: Das Team von TKI Hausverwaltung steht Ihnen unter 06196-9997090 gerne persönlich zur Verfügung.

 

ältere Meldungen: siehe Archiv